Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen, kurz AGB´s!
§ 1 Geltung unserer Bedingungen
1. Diese Bedingungen gelten für alle Geschäfte mit Unternehmern (§ 14 BGB).
2. Diese Bedingungen gelten ausschließlich; sie gelten auch für künftige Geschäfte mit dem Vertragspartner. Von unseren Geschäftsbedingungen abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners haben auch dann keine Gültigkeit, wenn unsererseits der Einbeziehung nicht ausdrücklich widersprochen wird oder wir vorbehaltlos Leistungen gegenüber dem Vertragspartner erbringen oder Leistungen des Vertragspartners annehmen. Uns steht das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Vertragspartner die Geltung unserer Geschäfts- und Lieferbedingungen in Abrede stellt bzw. der Geltung widerspricht. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners haben auch dann keine Gültigkeit, wenn diese unabhängig vom Inhalt unserer Geschäfts- und Lieferbedingungen von gesetzlichen Bestimmungen abweichen.
3. Sollten wir unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen ändern, so werden wir dies dem Vertragspartner schriftlich bekannt geben. Die Neuregelungen gelten als genehmigt, wenn der Vertragspartner nicht schriftlich innerhalb eines Monats, nachdem ihm die Änderungsmitteilung zugegangen ist, widerspricht. Auf diese Rechtsfolge werden wir den Vertragspartner bei Bekanntgabe der Neuregelungen gesondert hinweisen.
§ 2 Zustandekommen des Vertrages
1. Unsere Angebote sind freibleibend und stellen nur eine Aufforderung an den Vertragspartner dar, eine Bestellung zu tätigen. Bei Internet-Versteigerungen oder sonstigen Verkäufen gegen Höchstgebot vollzieht sich der Vertragsabschluss automatisch mit dem jeweils Meistbietenden der Auktion.
2. Die Bestellung eines Vertragspartners ist ein bindendes Angebot. Dieses Angebot können wir nach unserer Wahl innerhalb von sechs Werktagen durch Zusendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung oder durch Absendung der bestellten Ware innerhalb dieser Frist annehmen.
§ 3 Preise/ Verpackung
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab Waltenhofen ausschließlich Verpackung, Fracht, Montage, Versicherung und Inbetriebnahme. Unsere Preise sind Netto-Preise, sofern sich aus den konkreten Angaben nichts Abweichendes ergibt. Die jeweilige gesetzliche Umsatzsteuer wird spätestens im Rahmen der Rechnungsstellung gesondert berechnet. Die Preise gelten nur für den jeweiligen Auftrag und sind nicht verbindlich für Nachbestellungen.
2. Verpackungs- und Frachtkosten werden zum Selbstkostenpreis berechnet.
3. Bei Bestellungen unter 25,– EUR werden zusätzlich Handlingskosten von 7,50,– EUR erhoben.
4. An die für einen Auftrag vereinbarten Preise sind wir vier Monate ab dem Vertragsschluss gebunden. Sofern längere Fristen zur Erbringung der Lieferung oder Leistung vereinbart sein sollten, sind wir berechtigt, bei Erhöhung der Material- oder Lohnkosten auf der Grundlage unserer ursprünglichen Preiskalkulation einen anteiligen Aufschlag für eingetretene Kostensteigerungen vorzunehmen.
§ 4 Lieferung/ Lieferverzug
1. Lieferungen erfolgen ab unserem Lager oder nach unserer Wahl direkt ab Hersteller oder Logistikdienstleister. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Ware zum Liefertermin das Haus verlässt, wir innerhalb der Frist Versandbereitschaft anzeigen bzw. einen Termin zur Lieferung oder Leistung mit dem Vertragspartner abstimmen.
2. Der Liefertermin ergibt sich aus unserer Auftragsbestätigung. Liefertermine sind nur verbindlich, sofern sie schriftlich durch uns bestätigt wurden. Die Lieferfrist verlängert sich, wenn der Vertragspartner von ihm zu beschaffende Dokumente, die für die Auftragsbearbeitung erforderlich sind, nicht rechtzeitig beibringt oder vereinbarte Anzahlungen nicht leistet.
3. Wir kommen nur in Verzug, wenn uns der Vertragspartner zuvor eine angemessene Frist zur Erfüllung von mindestens zwei Wochen gesetzt hat, es sei denn, wir haben zuvor ernsthaft und endgültig die Leistung verweigert. Die Fristsetzung ist auch dann erforderlich, wenn die Leistungszeit gemäß § 286 Abs. 2 Ziffer 1 und 2 BGB kalendermäßig bestimmt ist. Erst nach erfolglosem Verstreichen der Nachfrist ist der Vertragspartner berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.
4. Jegliche Schadenersatzansprüche wegen Leistungsverzögerung oder Unmöglichkeit sind auf den Wert der Gesamtlieferung beschränkt. Diese Beschränkung gilt nicht, wenn uns oder unserem Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt oder bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist mit diesen Regelungen nicht verbunden.
§ 5 Gefahrübergang
Die Gefahr des zufälligen Übergangs und der zufälligen Verschlechterung geht unabhängig davon, ob die Beförderung durch uns, durch den Vertragspartner oder durch Dritte erfolgt, mit Beginn der Verladung der Ware auf den Vertragspartner über. Dies gilt auch dann, wenn wir ausnahmsweise die Versendungskosten tragen.
§ 6 Sachmängel/ Untersuchungs- und Rügepflichten
1. Der Vertragspartner ist verpflichtet, jede einzelne Lieferung unverzüglich auf erkennbare und typische Abweichungen qualitativer, quantitativer und sonstiger Art hin zu untersuchen und festgestellte Abweichungen unverzüglich, spätestens in einer Woche gerechnet vom Tage der Ablieferung schriftlich durch Übersendung einer Mängelrüge an unseren Geschäftssitz zu beanstanden. Die gerügten Mängel sind detailliert schriftlich zu beschreiben. Unterbleibt die Rüge oder ist die Rüge verspätet, verliert der Vertragspartner seine Ansprüche wegen etwa vorhandener Mängel der Kaufsache. Unsere Prüfung einer Mängelanzeige bedeutet in keinem Fall einen Verzicht auf die Einhaltung der Rügeobliegenheiten des Vertragspartners.
2. Bei Vorliegen eines Mangels sind wir zunächst nach unserer Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt (Nacherfüllung § 439 Abs. 1 BGB). Im Falle der Nacherfüllung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Ware nach Erhebung der Mängelrüge an einen anderen Ort verfrachtet oder verändert worden ist.
Sofern die Nacherfüllung nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist, können wir diese verweigern.
3. Vorbehaltlich anderslautender zwingender gesetzlicher Regelungen ist der Vertragspartner verpflichtet, uns zunächst schriftlich eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen, bevor er andere Gewährleistungsrechte geltend machen kann. Uns ist in der Regel eine Frist von mindestens drei Wochen zur Nacherfüllung einzuräumen, wenn Waren geliefert werden und eine Frist von 10 Werktagen für die Lieferung von Ersatzteilen. Wenn im Einzelfall eine kürzere Frist zwingend erforderlich ist, z.B. in dringenden Fällen, in denen unverhältnismäßig große Schaden drohen oder Gefährdungen für die Betriebssicherheit eintreten, werden wir schnellst möglich die Nacherfüllung vornehmen. Erfolgt die Nacherfüllung nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen, ist der Vertragspartner berechtigt, die gesetzlichen Rechte geltend zu machen, insbesondere vom Vertrag zurückzutreten, Minderung des Kaufpreises oder unter der Voraussetzung des § 7 Schadensersatz zu verlangen.
4. Jegliche Gewährleistung ist ausgeschlossen, sofern die Ware nur mit unwesentlichen Mängeln behaftet ist. Unwesentliche Mängel liegen insbesondere vor bei nur unerheblichen Abweichungen von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit und bei nur unerheblichen Beeinträchtigungen der nach dem Vertrag vorausgesetzten Brauchbarkeit der Ware.
Die Gewährleistung ist darüber hinaus ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner oder Dritte Mangelbeseitigungs- oder Instandsetzungsarbeiten ausgeführt haben, ohne dass dies zwingend erforderlich war.
5. Bei natürlicher Abnutzung der Kaufsache, bei Fehlern oder Schaden an der Kaufsache, die nach Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung oder infolge der Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel entstehen oder bei Fehlern oder Schäden an der Kaufsache, die nach Gefahrübergang aufgrund von besonderen äußeren Einflüssen entstehen, die nicht vertraglich vorausgesetzt sind, liegen keine Mängel vor.
6. Ansprüche des Vertragspartners wegen Mängeln der Kaufsache verjähren innerhalb eines Jahres ab Ablieferung der Kaufsache. Will der Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten oder die Minderung des Kaufpreises erklären, so sind diese Rechte ebenfalls nach Ablauf eines Jahres, gerechnet von der Ablieferung der Kaufsache, ausgeschlossen. Die Verkürzung der Gewährleistungsfrist gilt nicht bei Vorsatz oder Arglist.
7. Für ausgeführte Nacherfüllungsarbeiten oder gelieferte Ersatzteile besteht eine Gewährleistung nur bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist für die ursprüngliche Lieferung.
8. Nach erfolglosem Ablauf der Nacherfüllungsfrist haben wir das Recht, den Vertragspartner mit einer Fristsetzung von einem Monat aufzufordern, seine weiteren Gewährleistungsansprüche uns gegenüber geltend zu machen. Gibt der Vertragspartner eine solche Erklärung nicht innerhalb dieser Frist ab, sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Dies gilt nur, wenn wir in der Aufforderung mit der Fristsetzung auf diese Rechtsfolge ausdrücklich hingewiesen haben.
9. Gebrauchte Ware liefern wir unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung. Dieser Gewährleistungsausschluss gilt nicht in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit oder in Fällen, in denen das Gesetz sonst eine zwingende Haftung vorsieht.
10. Über die vorstehende Regelung der Gewährleistung hinaus übernehmen wir keine Garantie für die Beschaffenheit der von uns gelieferten Kaufsache. Garantien werden von uns nur bei gesonderter schriftlicher Vereinbarung übernommen. Eine Bezugnahme auf DIN-Normen oder sonstige technische Vorschriften dient nur der Beschreibung der Kaufsache und stellt keine Garantieübernahme dar.
§ 7 Rücksendungen
Bestellte und ordnungsgemäß gelieferte Ware kann nur nach vorheriger, schriftlicher Vereinbarung mit dem Verkäufer zurückgegeben werden. Die Ware muss sich in der unbeschädigten Originalverpackung befinden. Rücksendungen, die nicht vollständig sind oder sich nicht in der unversehrten Originalverpackung befinden, werden zu Lasten des Käufers zurückgewiesen. Unfrei verschickte Rücksendungen werden von uns nicht angenommen. Anfallende Bearbeitungskosten müssen vom Käufer getragen werden. Kühl- und Verfallswaren sowie Sterilgut sind vom Umtausch ausgeschlossen. Bei Sonderanfertigungen und Beschaffung von Spezial-Artikeln ist die Rücksendung von vornherein ausgeschlossen. Möbel sowie Farbvarianten zählen zu Sonderanfertigungen, da sie auftragsbezogen gefertigt werden. Bei Rückgabe von Geräten können für die Funktionsprüfung und Wiederherstellung der Verkaufsfähigkeit Bearbeitungsgebühren in Höhe von mind. € 50,- pro Gerät in Rechnung gestellt werden.
§ 8 Haftung für Schadensersatz und vergebliche Aufwendungen
1. Unsere Haftung für Schadensersatz und für den Ersatz vergeblicher Aufwendungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – ist auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt. Dies gilt auch für Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Im Falle einfacher Fahrlässigkeit haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). Die Höhe eines eventuellen Schadensersatzanspruches ist in diesem Fall begrenzt auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens. Der Vertragspartner ist verpflichtet, uns vor Vertragsabschluss schriftlich auf besondere Risiken, atypische Schadensmöglichkeiten und ungewöhnliche
Schadenshöhen hinzuweisen. Die Haftung für jegliche darüberhinausgehende Folgeschäden, mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, mittelbare Schäden oder für Schäden aus Ansprüchen Dritter ist ausgeschlossen.
2. Schadenersatzansprüche wegen Mängeln sind ausgeschlossen, wenn die Ware nur mit unwesentlichen Mängeln behaftet ist.
3. Sämtliche Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche im Zusammenhang mit der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für verschuldensunabhängige Ansprüche beispielsweise aus dem Produkthaftungsgesetz oder anderen zwingenden haftungsbegründenden Vorschriften.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Vertragspartner behalten wir uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren vor. Bei Einstellung in laufende Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt für den jeweiligen Saldo.
2. Bei schuldhaftem vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, den Liefergegenstand auch ohne vorherigen Rücktritt vom Vertrag zurückzunehmen. Der Vertragspartner ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme der Ware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hatten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Die zurückgenommene Ware wird gutgeschrieben mit dem tatsächlichen Erlös nach Abzug der Verwertungs- und Rücknahmekosten.
3. Der Vertragspartner hat uns unverzüglich von Pfändungen oder sonstigen Angriffen Dritter auf die noch nicht vollständig bezahlte Ware zu benachrichtigen; außerdem hat er den Dritten auf unser Eigentum hinzuweisen. Sollte der Dritte nicht in der Lage sein, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Drittwiderspruchsklage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, so haftet der Vertragspartner für die uns entstandenen Kosten.
4. Der Vertragspartner ist verpflichtet, unser Eigentum gegen Feuer, Wasser und Diebstahl zu versichern. Die Ansprüche gegen die Versicherung sind an uns abgetreten.
5. Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Vertragspartner wird stets für uns vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen, verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware; die durch die Veräußerung der verarbeiteten Sache erworbenen Kundenforderungen werden uns in der Höhe unseres Miteigentumsanteils abgetreten.
6. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwerben wir das Eigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Vertragspartner uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Vertragspartner verwahrt das Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
7. Im Falle der Weiterveräußerung tritt uns der Vertragspartner bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Vertragspartner auch nach deren Abtretung berechtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; wir verpflichten uns jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug gerät. In diesen Fällen können wir verlangen, dass der Vertragspartner uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt und alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt. Auf unser Verlangen ist uns eine Abtretungsurkunde vom Vertragspartner auszuhändigen, so dass auch wir die Abtretung gegenüber Dritten offenlegen können.
§ 10 Zahlung.
Sofern nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen ohne Abzug innerhalb 8 Tagen nach Rechnungsdatum zahlbar und fällig. Bei vorzeitig vereinbartem Sepa-Lastschriftzug gewähren wir 2 % Skonto. Bei Zahlungsverzug werden Bearbeitungsgebühren in Höhe von € 5,- pro Vorgang zusätzlich in Rechnung gestellt. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist sind Verbindlichkeiten in gesetzlicher Höhe zu verzinsen. Der Verzug tritt mit Ablauf der oben genannten Zahlungsfrist ein. Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen und zwar diskont- und spesenfrei. Sie gelten erst nach Einlösung und Gutschrift auf unseren Konten als Erfüllung. Die Zurückbehaltung von Zahlungen oder Aufrechnung mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, dass diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Kommt der Kunde mit einer Forderung in Verzug, so ist die gesamte Restforderung sofort fällig. Bei Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Käufers, insbesondere bei Zahlungsrückständen, können wir vorbehaltlich weitergehender Ansprüche für weitere Lieferungen Vorauszahlungen oder Sicherheiten verlangen, sowie eingeräumte Zahlungsziele widerrufen. Wir behalten uns vor, bei hohen Bestellwerten, nach Anzahlung zu liefern.
§ 11 Aufrechnung
Der Vertragspartner ist zur Aufrechnung mit eigenen Ansprüchen nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.
§ 12 Schlussbestimmungen
1. Leistungs-, Zahlungs- und Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus den Rechtsbeziehungen mit dem Vertragspartner ist Waltenhofen (Allgäu). Absprachen zur Kostentragung beinhalten keine Änderung des vorstehenden Erfüllungsortes.
2. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Kempten (Allgäu). Wir können den Vertragspartner nach unserer Wahl auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand oder dem für seinen Geschäftssitz zuständigen Gerichtsstand gerichtlich in Anspruch nehmen.
3. Es gilt deutsches Recht.
4. Die zur Bearbeitung der Geschäftsvorfälle erforderlichen Daten werden bei uns an zentraler Stelle gespeichert. Zur weiteren Verarbeitung und Auswertung ggf. Weitergabe der gespeicherten Daten an unsere Vorlieferanten erklärt sich der Besteller einverstanden.
5. Sollten einzelne Klauseln dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln nicht; es gilt stattdessen die gesetzliche Regelung.
6. Alle vertraglichen Absprachen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Auch die Einigung über die Aufhebung des Schriftformerfordernisses bedarf der Schriftform Waltenhofen, den 02.01.2018. Alle vorhergehenden AGB´s sind ab diesem Zeitpunkt nicht mehr gültig.